Statuten

STATUTEN DES VEREINS ALBA SUIZA
NAME UND SITZ
Artikel 1
Unter dem Namen ALBA SUIZA besteht ein Verein ohne Gewinnabsichten im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Bern.
ZIEL UND ZWECK
Artikel 2
ALBA SUIZA ist eine demokratische Organisation von in der Schweiz wohnhaften Personen, die sich gemäss Art. 60 ff ZGB für die Entwicklung der internationalen Beziehungen, der Freundschaft, der Solidarität und der Zusammenarbeit mit den Völkern Venezuelas und Lateinamerikas und ihren rechtmässigen Vertretungen, insbesondere der Länder der ALBA (Alianza Bolivariana para los Pueblos de Nuestra América) einsetzt.
ALBA SUIZA folgt den Grundsätzen der Bolivarianischen Revolution, den Prinzipien der Solidarität, der Gleichheit und der Zusammenarbeit zwischen den Völkern, ist gegen jede Form von Rassismus und Unterdrückung, für die Einhaltung der kollektiven und individuellen Menschenrechte und für die Festigung des Friedens in der ganzen Welt.
ALBA SUIZA ist unabhängig von Regierungen und politischen Parteien, versteht sich als Teil der breiten progressiven und antiimperialistischen Bewegungen der Schweiz und setzt sich hauptsächlich für folgende Ziele ein:
- mittels Vorträgen, Debatten, Zusammenkünften, Publikationen, Filmvorführungen usw. eine breite und sachliche Information über die politische und soziale Realität in Lateinamerika zu ermöglichen, speziell über die Bolivarianische Revolution und die Prozesse der Integration in Lateinamerika;
- eine Kampagne gegen die mediale Desinformation zu führen, um für eine ausgewogene und wahrheitsgetreue Information über die Entwicklungen der Länder der ALBA zu sorgen;
- politisch-kulturelle Reisen zu organisieren, um einen Austausch politischer, sozialer und kultureller Erfahrungen zu ermöglichen und so die internationale solidarische Arbeit zu stärken.
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
Mitglieder von ALBA SUIZA können Einzelpersonen und Organisationen werden, die die Statuten anerkennen und den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlen.
Die Beitrittserklärung erfolgt schrifltich an den Vorstand, der diese überprüft und genehmigt. Mit dem Beitritt wird die Bezahlung des Mitgliederbeitrags fällig.
Eine Kündigung erfolgt schriftlich an den Vorstand.
ORGANE DES VEREINS
Artikel 4
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ von ALBA SUIZA. Sie wird mindestens einmal jährlich durchgeführt.
Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung, entlastet und wählt den Vorstand sowie zwei Revisorinnen oder Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören.
Sie genehmigt den vom Vorstand vorgeschlagenen Jahresbeitrag.
Die Mitgliederversammlung muss mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich einberufen werden; in dieser Mitteillung müssen Ort, Datum, Zeit und Traktanden bekannt gegeben werden.
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ein Mitglied ausschliessen.
b) der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Kassierin oder dem Kassierer sowie mindestens 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung für diese
Aufgaben gewählt wurden.
Der Vorstand trifft sich mindestens vier Mal jährlich.
c) die Revisorinnen oder Revisoren
Die Revisorinnen oder Revisoren prüfen die Rechnung und verfassen ihren Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Artikel 5
Finanzierung und Jahresbeitrag
ALBA SUIZA führt alle Aktivitäten ohne Gewinnabsichten aus. Die Einnahmen stammen aus:
a) Mitgliederbeiträgen;
b) Spenden;
c) Einnahmen aus Werbeaktivitäten.
Der Jahresbeitrag wird durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Artikel 6
Haftung
Für die Verbindlichkeiten von ALBA SUIZA haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Artikel 7
Statutenänderung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden Statutenänderungen beschliessen.
Artikel 8
Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen.
In diesem Fall wird das Vereinsvermögen einer Organisation überwiesen, die bescheinigen kann, dass sie die gleichen Ziele wie ALBA SUIZA im Bereich der progressiven und antiimperialistischen Bewegung der Schweiz verfolgt.
Schlussbestimmung
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung von ALBA SUIZA am 7. September 2013
angenommen.
Bern, 7. September 2013
Leave a Reply